28.Juni 2010 DRSC kündigt Standardisierungsvertrag
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), Berlin, hat auf seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, den am 3.September 1998 mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgeschlossenen Standardisierungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 zu kündigen. Durch die Kündigung gehen die bisherigen Aufgaben des DRSC nach § 342 HGB zum 1. Januar 2011 wieder auf das BMJ über.
Das DRSC wurde vor dem Hintergrund der zunehmenden
Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte für deutsche Unternehmen bereits
1998 als unabhängiger deutscher Standardsetzer im Bereich der Rechnungslegung gegründet.
Ziel der Initiative war es, durch das neue Gremium die deutsche Rechnungslegung verstärkt für internationale Entwicklungen zu öffnen, eine größere Flexibilität für die Weiterentwicklung der Rechnungslegung sowie eine schnellere Anpassung an neue Erfordernisse zu gewährleisten.
Im Mittelpunkt der Arbeiten stand zunächst die Entwicklung eigener Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung.
Heute steht vor allem die Vertretung der deutschen Interessen in internationalen Standardisierungsgremien im Vordergrund.
Ein Grund für die Kündigung des Standardisierungsvertrags dürfte die schwache Kapitalausstattung des DRSC verbunden mit einer zunehmenden Verlautbarungs-Konkurrenz zum Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) sein. Wie das Ministerium auf die Kündigung reagieren wird bleibt abzuwarten. Gem. § 342 a HGB kann das BMJ jetzt einen unabhängigen, ministeriumsnahen Rechnungslegungsbeirat berufen.
12.März 2010 BMF-Schreiben zum Maßgeblichkeitsgrundsatz nach BilMoG veröffentlicht
Gegenstand des Schreibens ist die Frage, inwieweit die Bilanzansätze in der Handelsbilanz nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) noch Einfluss auf die steuerrechtlichen Bilanzansätze haben. Im Einzelnen geht es um
- handelsrechtliche Bilanzierungsgebote, -verbote und wahlrechte,
- handelsrechtliche Bewertungswahlrechte und steuerliche Bewertungsvorbehalte,
- die Passivierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen,
- die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten,
- die neuen steuerlichen Aufzeichnungspflichten und
- den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Neuregelungen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt klar, dass der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1969 zum Maßgeblichkeitsgrundsatz sowohl für die Aktivierung und Passivierung als auch für die Bewertung weiterhin gültig ist, so dass sich die Rechtslage insoweit durch das BilMoG nicht geändert hat
Änderungen ergeben sich insbesondere im Bereich der steuerlichen Wahlrechte. Das BMF-Schreiben können Sie
hier einsehen.
26. November 2009 Verkündung der Rückstellungsabzinsungsverordnung
Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 75, S. 3790 f., vom 25. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV) vom 18. November 2009 verkündet worden (Lesevariante der RückAbzinsV). Die Verordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft.
12. November 2009 IASB verabschiedet IFRS 9
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute den Standard IFRS 9 zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten veröffentlicht. Die Veröffentlichung von IFRS 9 schließt Phase 1 des dreiteiligen IASB-Projekts zur vollständigen Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und somit von IAS 39 ab. (IASB-Pressemitteilung) Gemäß IFRS 9 regelt ein neuer, weniger komplexer Ansatz die Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten. Demnach gibt es nunmehr nur noch zwei anstatt vier Bewertungskategorien für aktivische Finanzinstrumente. Die Kategorisierung basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens, zum anderen auf charakteristischen Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts. Ungeachtet dessen bleibt mit IFRS 9 das bisherige sog. gemischte Bewertungsmodell erhalten. Hinsichtlich strukturierter Produkte mit eingebetteten Derivaten ist die Prüfung auf Trennungspflicht und ggf. getrennte Bilanzierung nur noch für nicht-finanzielle Basisverträge vorgesehen - strukturierte Produkte mit finanziellen Basisverträgen sind als Ganzes zu kategorisieren und zu bewerten. Entgegen dem ursprünglichen Exposure Draft wurde der Anwendungsbereich von IFRS 9 auf finanzielle Vermögenswerte eingeschränkt. Finanzielle Verbindlichkeiten sind vorerst ausgeschlossen; Vorschläge hierzu werden angesichts des weiteren Diskussionsbedarfs durch den IASB zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die Erstanwendung von IFRS 9 ist ab 1. Januar 2013 verpflichtend vorzunehmen. In Einklang mit den Forderungen der G20 ist allerdings eine freiwillige vorzeitige Anwendung bereits für Geschäftsjahre, die 2009 oder später enden, zulässig.
31. Juli 2009 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) beschlossen
Der Bundestag hat am 31. Juli 2009 das Gesetz zur Angemessenheit beschlossen, das folgende Kernpunkte enthält: Die Gesamtbezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und dürfen die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Aktienoptionen können frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich. Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet. Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf nicht an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegiert, sondern muss vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden. Die Haftung des Aufsichtsrates wird hervorgehoben. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Die Unternehmen werden zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet. Bei Abschluss einer so genannten "Director's and Officer's Liability-Versicherung" (D&O-Versicherung) für ein Vorstandsmitglied ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren, der mindestens 10% des Schadens beträgt und nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein darf. Bei börsennotierten Gesellschaften kann die Hauptversammlung ein unverbindliches Votum zum System der Vorstandsvergütung abgeben. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden. Die Karenzzeitregelung gilt nicht, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
10. Juli 2009 IASB veröffentlicht IFRS for SMEs
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat gestern einen International Financial Reporting Standard (IFRS) für kleine und mittelgroße Unternehmen (small and medium sized entities (SMEs)). Dieser Standard ist das Ergebnis eines fünfjährigen Entwicklungsprozesses, in dem umfangreiche Konsultationen mit kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) in der ganzen Welt erfolgten.
Der IFRS for SMEs ist ein eigenständiger, 230 Seiten umfassender Standard, der auf die Bedürfnisse von KMU und den Nutzern von deren Abschlüssen zugeschnitten ist. Im Vergleich zu den vollen IFRS wurden viele darin enthaltenen Prinzipien zur Bilanzierung und Bewertung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen vereinfacht, nichtrelevante Themengebiete für KMU weggelassen und die Anzahl der vorgeschriebenen Anhangangaben deutlich reduziert. Darüber hinaus sollen zukünftige Änderungen am IFRS for SMEs nur alle drei Jahre erfolgen.
Der finale Standard enthält im Vergleich zum Standardentwurf aus 2007 weitere Vereinfachungen. Dazu gehören unter anderem:
- Eigenständiges Dokument ohne Querverweise auf die vollen IFRS (mit Ausnahme der optionalen Anwendung von IAS 39 für Finanzinstrumente) und damit Streichung komplexer Wahlrechte,
- Planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer einschließlich Geschäfts- und Firmenwert,
- Kein Wahlrecht zur Neubewertung von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen,
- Aufwandswirksame Erfassung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Fremdkapitalkosten,
- Aufnahme der Änderungen an IAS 32 zu kündbaren Instrumenten.
Der IFRS for SMEs tritt unmittelbar mit seiner Veröffentlichung in Kraft und kann in jedem Rechtkreis angewendet werden, unabhängig davon, ob dieser die vollen IFRS übernommen hat oder nicht. Ebenso hat jeder Rechtskreis festzulegen, welche Unternehmen diesen Standard anwenden sollen. In Deutschland ergibt sich daraus derzeit nur die Möglichkeit einer freiwilligen, zusätzlichen Anwendung neben der vorgeschriebenen Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
22. Juni 2009 Handbuch zum BilMoG erschienen
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist verabschiedet und im Wesentlichen ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Als einer der ersten umfangreichen Fachtitel ist das „Handbuch BilMoG“ erschienen, an dessen Erstellung unsere Partner Herr WP StB Thomas Budde und Herr WP StB Georg van Hall als Mitverfasser beteiligt waren. Das Handbuch ist ein praktischer Leitfaden für Rechnungsleger und Abschlussprüfer gleichermaßen. Das im Haufe-Verlag erschienene Buch können Sie hier bestellen.